Satzung des PULS Hildesheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „PULS Hildesheim e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hildesheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.

 

2.     Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

 1.     Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts des § 52 der Abgabenordnung. In diesem Sinne fördert er die Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, die Wissenschaft und Forschung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 der AO und die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Kultur- und Kreativzentrums im Gebäude Angoulêmeplatz 2 in 31134 Hildesheim mit dem Ziel der aktiven Förderung von Austausch und Vernetzung von Kulturschaffenden und Kulturinstitutionen mit Unternehmen, Kulturverwaltungen und Hochschulen.

 

Der Satzungszweck der Förderung der Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch

 

a.     Beratungs- und Professionalisierungsangebote für Kulturschaffende sowie die Entwicklung von kulturellen und interdisziplinären Netzwerken zum Informations- und Erfahrungsaustausch, zum Wissenstransfer und zur Hilfe bei betriebswirtschaftlichen Aspekten für die Kulturbranche,

 

b.     Förderberatungsangebote im Kulturbereich,

 

c.      die Planung, Koordination und Durchführung von kulturellen Aktivitäten und künstlerischen Aufführungen, insbesondere in den Bereichen Bildende Kunst, Musik, Film, Literatur und darstellende Kunst, zur Unterstützung lokaler Kulturschaffender sowie zur Förderung des überregionalen und internationalen künstlerischen Austauschs.

 

Der Satzungszweck der Förderung der Wissenschaft und Forschung wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Dialogs und der Vernetzung der ansässigen Hochschulen mit der Stadtgesellschaft.

 

Der Satzungszweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe wird insbesondere verwirklicht durch

 

a.     Kompetenzförderungs-, Beratungs- und Weiterbildungsangebote, insbesondere im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, Vorträgen und Seminaren, einschließlich der Förderung solcher Maßnahmen und Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung und damit in Zusammenhang stehender Beratung und

 

b.     die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses der Öffentlichkeit zu Themen aus den Bereichen Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft, insbesondere im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, Vorträgen und Veröffentlichungen.

 

2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Der Verein hat

 

a.   ordentliche Mitglieder,

b.   Fördermitglieder.

 

2.     Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet abschließend der Vorstand.

 

3.     Förderndes Mitglied kann ebenso jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung werden, die bereit ist, den Verein zu fördern und zu unterstützen. Über den Antrag auf Erwerb der Fördermitgliedschaft entscheidet abschließend der Vorstand.

 

4.     Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft (ordentliche und fördernde) endet

a.   mit dem Tod des Mitglieds,

b.   durch freiwilligen Austritt,

c.   durch Ausschluss aus dem Verein,

d.   bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

1.     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 

2.     Der Ausschluss ist möglich, wenn ein ordentliches Mitglied trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung unter Ankündigung der Ausschließung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. In diesem Fall entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.

 

3.     Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder dem Ansehen und Belangen des Vereins im erheblichen Maße geschadet hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

 

4.     Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie entrichten einen Förderbeitrag nach einer gesonderten, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Förder-beitragsordnung. Der Förderbeitrag stellt keinen regulären Mitgliedsbeitrag dar.

§ 6 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

 

a.   Mitgliederversammlung,

b.   Vorstand,

c.    Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Fördermitglieder können an der Mitglieder-versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a.   die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Wirtschaftsplans des

b.   Folgejahres,

c.    die Entlastung des Vorstands,

d.   die Wahl des Vorstands,

e.   die Wahl von 2 Kassenprüfer*innen,

f.     die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder,

g.   die Festsetzung der Förderbeitragsordnung,

h.   die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens 1 x im Jahr, möglichst in den ersten sechs Monaten, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einberufung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung kann auch per E-Mail vorgenommen werden. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n Leitende*n.

 

2.     Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer*in geführt. Ist diese*r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleitende eine*n Protokollführende*n. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleitende. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

3.     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

 

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

5.     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

 

6.     Sollte bei Wahlen im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

7.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom/von der jeweiligen Versammlungsleitenden und dem/der Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

§ 9a Virtuelle Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann entscheiden, dass eine Mitgliederversammlung abweichend von §§ 8 und 9 virtuell durchgeführt wird. Die virtuelle Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden und vertretungsweise vom/von der zweiten Vorsitzenden geleitet. Der/die Versammlungsleitende bestimmt eine*n Protokollführende*n.

 

Im virtuellen Verfahren ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Es verläuft wie folgt:

 

a.   Die Berufung erfolgt per E-Mail oder Brief durch den Vorstand. Die Ladung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen grundsätzlich per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.

 

b.   Der Vorstand gibt die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen 1 Woche in die Tageordnung zu beantragen. Über die Aufnahme der Anträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Ein Antrag ist in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn er von mindestens 10 Mitgliedern oder vom Beirat beantragt wird.

 

c.   Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

 

d.   Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail kurz vor der Versammlung, maximal 1 Woche davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 1 Woche vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem/keiner Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In der Versammlung erfolgt die Abstimmung dann durch Bekanntgabe der Stimmabgabe im Chat oder per E-Mail.

 

e.   Über die Online-Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem/der Versammlungsleitenden und dem/der Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

§ 9b Virtuelles Verfahren bei Wahlen von Vorstand und Beirat

Abweichend von § 9 und § 9a kann der Vorstand beschließen, dass Wahlen zum Vorstand virtuell durch Online-Voting durchgeführt werden.

 

Das Verfahren verläuft wie folgt:

 

a. Nach entsprechendem Beschluss des Vorstands teilt der/die erste Vorsitzende, der/die in diesem Verfahren zugleich als Wahlvorstand agiert, auf dem nach § 9a lit. a vorgesehenen Weg mit, dass eine Online-Wahl stattfinden soll und welche Positionen diese betrifft. Zugleich mit dieser Mitteilung setzt der/die erste Vorsitzende eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

 

b. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail an den ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Ein Mitglied kann sich selbst zur Wahl vorschlagen. Nach Ablauf der Frist eingehende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

 

c. Nach Einreichung der Wahlvorschläge wird die Wahl durch ein Online-Verfahren durchgeführt, welches gewährleistet, dass der Zugang aller Mitglieder zu diesem Verfahren gegeben ist. Parallel ist den Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Stimme auch per E-Mail gegenüber dem/der ersten Vorsitzenden abzugeben. Einzelheiten regelt der/die erste Vorsitzende in seiner/ihrer Mitteilung über das Abstimmungsverfahren. Für die Stimmabgabe ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens 4 Wochen zu setzen.

 

d.   Das Abstimmungsergebnis wird durch den/die erste Vorsitzende*n festgestellt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Mit der Mitteilung ist auch mitzuteilen, ob die Gewählten die Wahl angenommen haben.

§ 10 Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4   der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften aus der Satzung für die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

 

a.   dem/der ersten Vorsitzenden,

b.   dem/der zweiten Vorsitzenden,

c.   dem/der Schriftführer*in,

d.   dem/der Kassenwart*in und

e.   bis zu drei Beisitzer*innen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erste*n Vorsitzende*n allein oder durch den/die zweite*n Vorsitzende*n und ein anderes Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 13 Amtsdauer des Vorstands

1.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

2.     Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.

 

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

1.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die durch den/die erste*n Vorsitzende*n oder durch den/die zweite*n Vorsitzende*n schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leitenden der Vorstandssitzung.

 

2.     Die Vorstandssitzung leitet der/die erste Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die zweite Vorsitzende.

 

3.     Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom/von der Sitzungsleitenden zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann im schriftlichen Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15 Beirat

1.     Der Verein kann einen Beirat einrichten, der aus maximal 15 Personen besteht. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Dabei sollen Einzelpersonen und Vertreter*innen von Institutionen/Unternehmen/ Initiativen aus verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens im Landkreis Hildesheim berücksichtigt werden. Wiederwahl ist möglich.

 

2.     Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine*n Vorsitzende*n.

 

3.     Der/die erste oder zweite Vorsitzende des Vereins nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil und wird zu diesen entsprechend eingeladen.

 

4.     Scheidet ein von einer Institution/Unternehmen/Initiative entsandtes Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird das an seiner Stelle entsandte Beiratsmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausscheidenden Beiratsmitglieds entsandt. Die Entsendung oder Abberufung erfolgt jeweils durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins.

 

5.     Die Mitglieder des Beirats können ihr Amt durch eine an den/die Vorsitzende*n des Beirats gerichtete schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen niederlegen.

 

6.     Der Beirat berät den Verein in Hinblick auf die Umsetzung und das Erreichen der satzungsmäßigen Vereinszwecke. In Abstimmung mit dem Vorstand obliegt ihm die Pflege der Beziehungen zu den an den Zielen und Aufgaben des Vereins interessierten Stellen des Staates, der Wirtschaft und der Verbände, der Universität und der HAWK. Der/die Beiratsvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder-versammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stiftung Universität Hildesheim sowie die HAWK Hildesheim mit der Verpflichtung, es zu wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiet der Kunst und Kultur zu verwenden.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.02.2022 errichtet.

 

Geänderte Version vom 11.12.2023

 

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